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Belehrung gemäß § 43 Abs. 1, Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Gesundheitsinformation für den Umgang mit LebensmittelnPersonen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder

In Verkehr bringen:

1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus

2. Milch and Erzeugnisse auf Milchbasis

3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus

4. Eiprodukte

5. Säuglings- oder Kleinkindernahrung

6. Speiseeis und Speiseishalberzeugnisse

7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage

8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen

oder

in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs.1 Infektionsgesetz durch Ihr Gesundheitsamt .

Warum müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden?

In den oben genannten Lebensmitteln können sich bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von derartig mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen schwer erkranken. In Gaststätten oder Gemeinschaftseinrichtungen kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein.

Aus diesem Grunde muss von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden.

(Die wichtigsten Regeln haben wir für Sie im Anhang I zusammengestellt).

Anhang I

Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass Sie die oben genannten Tätigkeiten nicht ausüben dürfen, wenn bei Ihnen Krankheitserscheinungen (Symptome) auftreten, die auf eine der folgenden Erkrankungen hinweisen oder die ein Arzt bei Ihnen festgestellt hat;

- Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall)
  ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien, Staphylokokken, 
  Campylobacter, Rotaviren oder andere Durchfallerreger.

- Typhus oder Paratyphus

- Virushepatitis A oder E (Leberentzündung)

- Sie haben infizierte Wunden oder eine Hautkrankheit, bei denen die Möglichkeit
   besteht, dass deren Krankheitserreger über Labensmittel auf andere Menschen
   übertragen werden können.

Die Untersuchung einer Stuhlprobe von Ihnen hat den Nachweis eines der folgenden Krankheitserreger ergeben:

- Salmonellen
- Shigellen
- enterohämorrhagische Escherichia Coli-Bakterien
- Choleravibrionen

Wenn Sie diese Bakterien ausscheiden (ohne dass Sie sich krank fühlen müssen), besteht ebenfalls ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich.

Folgende Symptome weisen auf die genannten Erkrankungen hin:

- Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit 
  Übelkeit, Erbrechen und Fieber.

- Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- oder Gelenkschmerzen und Verstopfung
  (erst nach Tagen folgt schwerer Durchfall) sind Zeichen für Typhus und  
  Paratyphus.

- Typisch für Cholera sind milchigweiße Durchfälle mit hohem Flüssigkeitsverlust.

- Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit   
  weisen auf eine Hepatitis A oder E hin.

- Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen können infiziert sein, wenn sie
  gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind. Treten bei Ihnen die 
  genannten Krankheitszeichen auf, nehmen Sie unbedingt den Rat Ihres Haus-  
  oder Betriebsarztes in Anspruch. Sagen Sie ihm auch, dass Sie in einem
  Lebensmittelbetrieb arbeiten. Außerdem sind Sie verpflichtet, unverzüglich Ihren
  Vorgesetzten über die Erkrankung zu informieren.

(Wenn Sie noch mehr über die beschriebenen Erkrankungen wissen möchten, können Sie dies im Anhang 2 nachlesen).

Anhang II

Bei welchen Erkrankungen besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot?

- Typhus abdominalis, Paratyphus
Die Erreger sind Salmonella typhi und paratyphi. Ihre Aufnahme erfolgt vorwiegend durch Wasser und Lebensmittel, die damit verunreinigt sind. Die Erkrankung beginnt mit hohem Fieber, dass über mehrere Tage ansteigt und unbehandelt wochenlang anhalten kann. Weitere Symptome sind Kopf-, Bauch- und Gliederschmerzen. Es kann zusätzlich Verstopfung auftreten, später bestehen häufig "erbsbreiartige" Durchfälle. Aufgrund der guten Wasser- und Lebensmittelhygiene sind die beiden genannten Erreger bei uns nicht verbreitet.
Typhus und Paratyphus verlaufen ähnlich; allerdings sind die Symptome bei Paratyphus weniger schwer. Beide Erkrankungen werden in der Regal aus endemischen Gebieten (Afrika, Südamerika, Südostasien) oder aus Gebieten importiert (Reiseerkrankung), in denen sich die hygienischen Verhältnisse aufgrund von Katastrophen oder Kriegseinwirkungen dramatisch verschlechtert haben. Gegen Typhus stehen mehrere Schutzimpfungen zur Verfügung.
Wenn Sie beruflich oder privat in die betroffenen Länder vereisen wollen, sprechen Sie Ihren Hausarzt, Ihren Betriebsarzt oder Ihr Gesundheitsamt an; dort werden Sie zur Notwendigkeit einer Impfung beraten.

- Cholera
Die Erreger sind Cholerabakterien. Ihre Aufnahme erfolgt durch verunreinigtes Wasser oder Lebensmittel; auch direkte Übertragung von Mensch zu Mensch ist möglich Die Infektion verläuft in der Regel als Durchfallerkrankung mit Erbrechen und Bauchschmerzen. Der Stuhl ist milchig-weiß ohne Blutbeimengungen. Fieber ist nicht typisch. Bei schwerem Verlauf ist der Flüssigkeitsverlust hoch und der Körper trocknet aus (tief liegende Augen, stehende Hautfalten). Auch dieser Erreger kommt nur in Gegenden mir schlechten hygienischen  Voraussetzungen und mangelhafter Trinkwasserversorgung vor (Ostasien, Südamerika, Afrika), Eine Schutzimpfung mit dem in Deutschland im Moment zugelassenen Impfstoff wird
nicht empfohlen. Allerdings sind im Ausland besser verträglichere und wirksamere Impfstoffe verf0gber. Eine Bestellung über eine internationale Apotheke ist möglich. Deshalb sollten Sie bei Reisen in ein Risikogebiet auch dazu Ihren Hausarzt, Ihren Betriebsarzt oder Ihr Gesundheitsamt ansprechen.

- Shigellose (Bakterielle Ruhr)
Die Erreger sind Shilgella-Bakterien. Ihre Aufnahme erfolgt meist von Mensch zu Mensch (bei mangelhafter Händehygiene), aber auch durch verunreinigte Lebensmittel und  Trinkwasser. Shigellen sind hochinfektiös, d.h. um krank zu werden genügt die Aufnahme von nur wenigen Bakterien! In Kindereinrichtungen sind auch bei uns immer wieder Epidemien beschrieben worden. Die Erkrankung beginnt plötzlich mit hohem Fieber, Kopf- und krampfartigen Bauchschmerzen. Die anfänglich wässrigen Durchfälle sind bald blutig, Der Erreger ist auch in Deutschland heimisch. Die Shigellose ist also keine typische Reisekrankheit; mir ihrem Auftreten muss jederzeit gerechnet werden.

- Salmonellen-Infektionen
Erreger sind zahlreiche Salmonellenarten, die durch Nahrungsmittel aus infizierten Tieren (z.B. Fleisch, Milch, Eier) aufgenommen werden. Die häufigste Erkrankung durch Salmonellen ist der akute Brech-Durchfall mit Bauchschmerzen und mäßigem Fieber. Allerdings können die Symptome erheblich schwanken. Die Krankheitserreger sind weltweit verbreitet, mir einer Infektion ist jederzeit zu rechnen; häufig sind Erkrankungen in den Sommermonaten.

- Gastroenteritis durch andere Erreger
Auch andere Bakterienarten (z.B. Staphylokokken, bestimmte Coli-Bakterien,
Campylobacter, Yersinien) oder Viren (z.B. Rota-, Adeno-, Norwalkviren) können Durchfall, Erbrechen oder Bauchschmerzen verursachen.

- Hepatitis A oder E
Die Erreger sind Viren. Ihre Aufnahme erfolgt durch Nahrungsmittel die mit Hepatitis- A- oder -E-Viren behaftet sind. Auch Übertragungen von Mensch zu Mensch sind möglich, da das Virus 1 - 2 Wochen nach Infektion mit dem Stuhl ausgeschieden wird. Hauptsächlich Erwachsene erkranken an einer Gelbsucht mir Leberschwellung, Appetitlosigkeit und Abgeschlagenheit. Während das Hepatitis- A-Virus auch bei uns zirkuliert, kommt das Hepatitis- E-Virus hauptsächlich in Asien, Afrika und Zentralamerika vor (importierte Infektion nach Fernreisen). Beide Erkrankungen verlaufen ganz ähnlich; die Übertragungswege sind gleich. Gegen Hepatitis A kann man sich durch Impfungen schützen. Vor Reisen in südliche Länder
sollten Sie unbedingt an eine Schutzimpfung denken und Ihren Hausarzt, Ihren Betriebsarzt oder Ihr Gesundheitsamt darauf ansprechen.

Anhang III

Wie können Sie zur Verhütung Lebensmittelbedingter Infektionen beitragen?

Antwort:

- Waschen Sie sich vor Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und
   selbstverständlich nach jedem Toilettenbesuch gründlich die Hände mit Seife 
   unter fließendem Wasser, Verwenden Sie zum Händetrocknen Einwegtücher.
- Legen Sie Armbanduhr und Fingerringe ab.
- Tragen Sie saubere Schutzkleidung (Kopfhaube, Kittel, Handschuhe, Schuhe für
  Innenräume).
- Husten oder niesen sie nie auf Lebensmittel.
- Decken Sie kleine, sauberer Wunden an Händen und Armen mit  
  wasserundurchlässigem Pflaster ab.

Anlage I

Erklärung nach § 43 Abs. 1, Nr. 2 Infektionsschutzgesetz? Herr ? Frau

Vorname /

Nachname: ……………………………………………………………………………..

geb. am: ……………………………………………………………………………..

Straße /

Hausnummer: ……………………………………………………………………………..

Postleitzahl / Ort: ……………………………………………………………………………..

Ich erkläre hiermit, dass ich gemäß § 43, Abs.1 Infektionsschutzgesetz mündlich und schriftlich aufgeklärt wurde, und dass bei mir keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Ort / Datum: ……………………………………………………………………………..

Unterschrift: ……………………………………………………………………………..

Anlage II

Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43, Abs.1,

Nr.1 InfektionsschutzgesetzHiermit wird bescheinigt dass:

? Herr ? Frau

……………………………………………………………………………………………………..

am ...................................... mündlich und schriftlich über die in § 42 Abs.1 Infektionsschutzgesetz genannten Tätigkeitsverbote und die Verpflichtungen nach § 43, Absätze 2, 4 und 5 belehrt worden ist.

Ort / Datum: ……………………………………………………………………………..

Gesundheitsamt: ……………………………………………………………………………..

Unterschrift: ……………………………………………………………………………..

Diese Bescheinigung darf an Ihrem ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein. Bitte geben Sie diese Bescheinigung spätestens dann bei Ihrer Arbeitsstelle ab.

Anlage III

Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren

1. Auch Arbeitgeber haben die in Anlage 1 niedergelegte Erklärung abzugeben sofern sie zu dem auf Seite 1 des Merkblattes aufgeführten Personenkreis gehören.

2. Sie dürfen die auf Seite 1 des Merkblattes beschriebenen Tätigkeiten nur ausüben, wenn Sie eine Bescheinigung gemäß Anlage 2 erhalten haben oder im Besitz Gesundheitszeugnisses gem.

3. Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älter als drei Monate sein.

4. Sie haben Personen, die die auf Seite 1 des Merkblattes genannten Tätigkeiten
ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit im weiteren jährlich über die auf S.2
aufgeführten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zu belehren und die
Teilnahme an der Belehrung zu dokumentieren.

5. Sie haben Ihre eigene Bescheinigung und die Ihrer Beschäftigten, sowie die
Dokumentation über die letzte Belehrung an der Arbeitsstelle verfügbar zu halten
und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde die genannten Bescheinigungen
auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt
die Vorlage einer beglaubigten Kopie.

6. Haben Sie selbst oder einer ihrer Beschäftigten eines der auf S. 2 dieses Merkblattes genannten Symptome, ist eine der dort genannten Erkrankungen oder die Ausscheidung eines der aufgezählten Krankheitserreger ärztlich festgestellt worden, so müssen Sie Hygienemaßnahmen ergreifen, die geeignet sind, eine
Weiterverbreitung der Krankheitserreger an der Arbeitsstätte zu verhindern, Auskunft hierzu erteilt die Behörde für Lebensmittelüberwachung und Ihr Gesundheitsamt.

7. Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung.


Belehrung Infektionsschutzgesetz 2.pdf

Quelle: Homepage der Stadt Augsburg. www.augsburg.de